Neue
Fluggastrechte Verordnung der EU (Verordnung 261/2004)
Ab 17.02.2005 gelten nach Inkrafttreten der neuen
Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung 261/2004) im
gesamten EU Raum verbesserte Rechte von Flugpassagieren
in Fällen von Überbuchungen, Annullierungen und längeren
Verspätungen von Flügen.
LBA
- Beschwerdestelle des Bundes-Luftfahrtamtes gegen
Fluggesellschaften in Deutschland
-->
Formulare vom Luftfahrtbundesamt
für Fluggast Beschwerden bei Airlines / Veranstalter
Informationsblatt
des Luftfahrt-Bundesamtes
(pdf-Datei)
Informationsblatt
des Luftfahrt-Bundesamtes (Word-Datei)
Informationsblatt
des Luftfahrt-Bundesamtes in Englisch (pdf-Datei)
Informationsblatt
des Luftfahrt-Bundesamtes in Englisch
(Word-Datei)
Formular
Nichtbeförderung (pdf-Datei)
Formular
Nichtbeförderung (Word-Datei)
Formular
Annullierung (pdf-Datei)
Formular
Annullierung (Word-Datei)
Formular
Verspätung (pdf-Datei)
Formular
Verspätung (Word-Datei)
Übersicht
der Beschwerdestellen in den Staaten der Europäische
Union
Liste
der vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten deutschen
Luftfahrtunternehmen
Übersicht
der ausländischen Luftfahrtunternehmen (Nicht-Europäischer
Wirtschaftsraum) mit Linienrechten von und nach
Deutschland (pdf-Datei)
Übersicht
der ausländischen Luftfahrtunternehmen (Europäischer
Wirtschaftsraum) mit Verkehrsrechten von und nach
Deutschland (pdf-Datei)
Neben
dem Recht auf Rückerstattung des Flugpreises
bzw. schnellstmöglicher Beförderung zu Ihrem Endziel
und umfassenden Betreuungsleistungen bei
Wartezeiten besteht in gewissen Fällen zusätzlich
ein Anspruch auf sofortige Auszahlung einer
Ausgleichsleistung bis zu € 600 (je nach
Reichweite Ihres Fluges) als Ersatz für die
entstandenen Unannehmlichkeiten.
Das
Wichtigste in Kürze:
1.
Nichtbeförderung bei Überbuchungen: Ticket-Rückerstattung
oder anderweitige Beförderung +
Ausgleichsleistung;
2. Annullierung (Streichung) von Flügen:
Ticket-Rückerstattung oder anderweitige Beförderung
+ Ausgleichsleistung, aber
nicht bei unverschuldeten
Annullierungen im Zusammenhang mit höherer
Gewalt;
3. jedenfalls bei Verspätungen über 5 Stunden:
Ticket Rückerstattungsanspruch, wenn Kunde
nicht fliegt;
4. bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätungen
über zwei Stunden: Anspruch auf
Betreuungsleistungen;
5. weitergehende Ersatzansprüche nach anderen
Vorschriften bleiben von der Verordnung unberührt;
6. die neue Verordnung ist auch auf Flüge im
Rahmen einer Pauschalreise anwendbar. |
Die
Verordnung gilt für alle Fluggäste, die von einem
Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates einen
Flug antreten bzw. aus einem Drittstaat mit einer
Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU
fliegen.
Ihre
Ansprüche im einzelnen:
1.
Nichtbeförderung wegen Überbuchung
Ist für
eine Fluglinie absehbar, dass aufgrund von Überbuchungen
nicht alle Passagiere mit gültigen Tickets befördert
werden können, so muss sie zunächst versuchen, unter
den Betroffenen Freiwillige zu finden, die gegen
Erstattung des Flugpreises bzw. anderweitige Beförderung
sowie eine zwischen Fluglinie und Passagier vereinbarte Ersatzleistung
(zB. Fluggutscheine) freiwillig auf Ihren Flug
verzichten.
Tipp:
Freiwillige, die ein solches Angebot der Fluglinie (zB.
Fluggutscheine) annehmen, haben darüber hinaus keinen
Anspruch auf weitere Ausgleichs- und
Betreuungsleistungen (siehe dazu gleich unten). Überlegen
Sie sich daher genau, welche Variante die für Sie günstigere
ist. Sie sind nicht verpflichtet, ein solches
Ersatzangebot der Fluglinie anzunehmen.
Finden
sich nicht genügend Freiwillige, so kann die Airline
den übrigen Betroffenen die Beförderung verweigern,
muss diesen gegenüber aber unverzüglich folgende
Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen erbringen:
a)
Falls Sie den Flug nun nicht mehr antreten möchten: Erstattung
des Flugpreises binnen 7 Tagen für nicht zurückgelegte
Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte
Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren
ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist; ggf. in
Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort
zum frühestmöglichen Zeitpunkt; oder
b) anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel
unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen
Zeitpunkt oder
c). anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel zu
einem späteren Zeitpunkt nach Ihrer Wahl
vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
1. Betreuungsleistungen
(Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche
Telefonate, Telefaxe oder e-mails);
2. eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1:
Wählen
Sie statt der Erstattung die anderweitige Beförderung
und wird diese innerhalb bestimmter Fristen
(zwischen 2 und 4 Stunden je nach Entfernung) angeboten,
so können die Ausgleichszahlungen von der Airline um
50 % gekürzt werden (siehe Tabelle 1.).
Tabelle
1: Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung
und bei Annullierungen von Flügen:
|
Entfernung
(km)
|
Ausgleich
(€)
|
bei
Wahl anderweitiger Beförderung nur Verspätung
bis ...(h)
|
Kürzung
um 50 %
zulässig / Ausgleich (€)
|
|
bis
1500
|
250
|
2
|
125
|
|
1500
– 3500
|
400
|
3
|
200
|
|
ab
3500
|
600
|
4
|
300
|
Die
Ausgleichsleistungen nach dieser Tabelle sind nicht
mit dem Preis ihres Tickets begrenzt!
2.
Annullierung (Streichung eines Fluges)
In
diesem Fall haben Sie Anspruch auf:
1. Erstattung
des Flugpreises bei Nicht-Antritt des Fluges inkl.
eines ggf. erforderlichen Rückfluges zum ersten
Abflugort oder anderweitige Beförderung zum
Endziel nach Ihrer Wahl (vgl. oben Pkt. 1.1.);
2. Betreuungsleistungen (vgl oben Pkt. 1.2.);
3. eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1 (vgl.
oben Pkt. 1.3.).
ACHTUNG:
In folgenden Fällen steht keine Ausgleichsleistung zu:
1.
bei außergewöhnlichen Umständen wie zB.
- politischer Instabilität,
- mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu
vereinbarenden Wetterbedingungen,
- Sicherheitsrisiken,
- unerwartete Flugsicherheitsmängel und
- den Betrieb der Airline beeinträchtigende Streiks.
Beispiele:
-
Ihr Flug wird gestrichen, weil der Zielflughafen
aufgrund starken Schneefalls nicht angeflogen
werden kann;
- ein Flug muss aufgrund einer akuten Terrorwarnung
abgesagt werden.
Allerdings
ist die Fluglinie nur dann nicht zur Zahlung der
Ausgleichsleistung verpflichtet, wenn sie alle
zumutbaren Maßnamen getroffen hat, um den Eintritt
dieser außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden.
Liegt
hingegen ein zB. Organisations Verschulden der
Airline vor (zB. wird ein Flug wegen der Erkrankung
eines Piloten gestrichen und ist für einen solchen Fall
kein Ersatzpilot verfügbar), so hat die Airline den
Passagieren eine Ausgleichsleistung nach Tabelle 1 zu
leisten.
2.
Weiter braucht die Airline keinen Ausgleich nach der
Verordnung 261/2004 zu leisten, wenn sie Sie zeitgerecht
über die Streichung Ihres Fluges informiert und Ihnen
ein entsprechendes Ersatzangebot gemacht hat. In
folgenden Fällen kann der Ersatz daher entfallen:
Die
Fluglinie informiert Sie über den Entfall des Fluges:
• mindestens
14 Tage vor dem geplanten Abflug;
• zwischen 14 und 7 Tagen vor dem Abflug und
macht Ihnen ein Ersatzangebot, mit welchem Sie nicht
mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit
abfliegen und am Endziel nicht mehr als 4 Stunden später
als ursprünglich geplant ankommen;
• weniger als 7 Tage vor dem Abflug und macht
Ihnen ein Ersatzangebot, mit welchem Sie nicht mehr als 1
Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit abfliegen
und am Endziel nicht mehr als 2 Stunden später
als ursprünglich geplant ankommen. vgl. dazu Tabelle 2.
Tabelle
2:
Keine Ausgleichsleistung nach Verordnung 261/2004 bei
rechtzeitiger Information über die Annullierung:
|
Information
über Annullierung vor planmäßiger Abflugzeit
|
Toleranzzeiten
bei Angeboten zur anderweitigen Beförderung
|
|
bis
14 Tage vor Abflug
|
generell
kein Ausgleich
|
|
zwischen
14 und 7 Tagen vor Abflug
|
+
2 / - 4 Stunden
|
|
weniger
als 7 Tage vor Abflug
|
+1
/ - 2 Stunden
|
3.
Verspätung
Eine relevante
Verspätung im Sinne der Verordnung liegt bei
folgenden Zeiten vor:
- ab 2
Stunden bei Flügen bis 1500 km
- ab 3 Stunden bei Flügen zw. 1500 und 3500
km
- ab 4 Stunden bei Flügen über 3500 km.
Ist
eine solche Verspätung für eine Fluglinie absehbar,
haben Sie Anspruch auf:
1. Betreuungsleistungen
(Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche
Telefonate, Telefaxe oder e-mails);
2. wenn die Verspätung mehr als 5 Stunden beträgt
und Sie den Flug nun nicht mehr antreten möchten: Erstattung des Flugpreises
binnen 7 Tagen für
nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits
zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im
Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos
geworden ist; ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zu
Ihrem ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Tabelle
3: Relevante
Verspätungen / Betreuungsleistungen:
|
Entfernung
(km)
|
voraussichtliche
Abflugverspätung (h)
|
Anspruch
auf
|
|
bis
1500
|
2
oder mehr
|
-
Verpflegung, falls nötig Hotelunterbringung
-
2 unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder
e-mails
|
|
1500
bis 3500
|
3
oder mehr
|
|
über
3500
|
4
oder mehr
|
|
für
alle Entfernungen
|
5
oder mehr
|
Rückerstattung
des Flugpreises + ggf. Rückbeförderung zum
ersten Abflugort bei Nichtantritt des Fluges.
|
4.
Weitere für Sie wichtige Regelungen:
Werden
Sie in eine niedrigere als die gebuchte Klasse verle gt, muss die Airline Ihnen dafür je nach
Entfernung
des Fluges eine Entschädigung zwischen 30 und 75
% des Flugpreises bezahlen.
Werden Sie von der Airline in einer höheren als
der von Ihnen gebuchten Klasse befördert, so darf sie
Ihnen keinen Zuschlag verrechnen.
- Personen
mit eingeschränkter Mobilität und ihre
Begleitpersonen sowie unbegleitete Kinder müssen
von der Fluglinie vorrangig befördert und bei
Betreuungsleistungen bevorzugt berücksichtigt werden.
5.
Weitergehende Ansprüche
Bei
Verschulden der Airline können in manchen Fällen
aufgrund des Beförderungsvertrages oder eines
Pauschalreisevertrages über die Bestimmungen der
Verordnung 261/2004 hinausgehende Ersatzansprüche
bestehen. Dies müsste gesondert geprüft werden.
Ersatzleistungen aufgrund der Verordnung wären aber
anzurechnen.
|